Schweiz: Klage gegen die Vorratsdatenspeicherung
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Ein gemeinnütziger Verein setzt sich für die Privatsphäre der Menschen in der Schweiz ein. Nach Ablehnung ihrer Beschwerde gegen eine Vorratsdatenspeicherung durch den betroffenen staatlichen Überwachungsdienst und durch ein Gericht, zieht der Verein nun vor Bundesgericht.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte in seinem Urteil vom 8. April 2014 gegen die Vorratsdatenspeicherung für das Gebiet seiner Mitglieder festgehalten, dass «sich die Ausnahmen vom Schutz personenbezogener Daten und dessen Einschränkungen auf das absolut Notwendige beschränken müssen» und somit die Europäische Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung per sofort ausser Kraft gesetzt, worauf zahlreiche Mitgliedsstaaten ihre Vorratsdatenspeicherung für unzulässig erklärt hatten.
Tendenz zu mehr Überwachung
In der Schweiz scheint die öffentliche Hand auf diese Möglichkeit der breiten Überwachung nicht verzichten zu wollen. Auch die Mehrheit der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger stimmte in jüngerer Zeit Gesetzesänderungen zu, die dem Staat mehr Überwachung erlauben.
Der Verein gemeinnützige Verein «Digitale Gesellschaft» hatte erst beim betreffenden Überwachungsdienst eine Beschwerde um Unterlassung der Vorratsdatenspeicherung eingereicht, welche von diesem im Juni 2014 abgelehnt wurde. Daraufhin klagten sechs Privatpersonen für den Verein beim Bundesverwaltungsgericht. Ihre Beschwerde wurde auch von diesem abgewiesen.
Schwerer Eingriff im öffentlichen Interesse
Das Gericht kam zur Ansicht, dass die Vorratsdatenspeicherung zwar einen schweren Eingriff in die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung und Privatsphäre darstelle, diese Rechte aber nicht in unzulässiger Weise verletzt würden und die Daten durch die bestehenden Schweizer Gesetze ausreichend geschützt seien. Die Überwachung des Fernmeldeverkehrs diene insbesondere der Strafverfolgung und liege daher im überwiegenden öffentlichen Interesse.
Laut dem Verein überging das Gericht aber, dass nicht zu rechtfertigen sei, die Vorratsdaten der gesamten Bevölkerung zu sammeln. Die meisten Menschen in der Schweiz hätten keinen Anlass gegeben und würden trotzdem permanent überwacht. Es würde keine Rücksicht auf das Anwaltsgeheimnis, das Arztgeheimnis und den Quellenschutz von Journalisten genommen.
Grundsatz der Verhältnismässigkeit
Die Digitale Gesellschaft sieht in dieser Massenüberwachung einen schweren und unzulässigen Eingriff in die Menschenrechte und bemängelt, dass das Gericht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht genügend Beachtung schenkte. Die Überwachung verletze das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und Privatsphäre.
Der Verein wird nun mit ihrer Beschwerde vors Bundesgericht und nötigenfalls weiter vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ziehen. Er ist auf Spenden angewiesen, um die Gerichts- und Anwaltskosten tragen zu können. Wenn Sie in der Schweiz leben und Ihnen Ihre Freiheits- und Bürgerrechte ein Anliegen sind, dann unterstützen Sie den Verein bei diesem Vorhaben:
Digitale Gesellschaft, CH-4000 Basel
Postkonto: 61-177451-1
IBAN: CH15 0900 0000 6117 7451 1
PostFinance AG, Mingerstrasse 20, CH-3030 Bern, BIC: POFICHBEXXX
Zweck: Beschwerde Vorratsdatenspeicherung
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